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Nach Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 2) und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Die TiM.POS-Kassensoftware verfügt dafür über eine „Stempeluhr“ samt Verwaltungsfunktion der Arbeitszeiten. Arbeitszeiterfassung Dienstplan Zusätzliche Hinweise