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E-Rechnung – Pflicht ab Januar 2025

Die neuen Bestimmungen zur E-Rechnung nach §14 Absatz 2 UstG betreffen grundsätzlich die Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B-Bereich). Sie gelten nicht für die normalen Belege im Kassensystem, welche an den Kunden und somit Endverbraucher ausgestellt werden.

Ab dem 1.1.2025 muss die E-Rechnung als strukturierter Datensatz maschinell lesbar und auswertbar sein, beispielsweise im E-Rechnungsformat EN 16931. Zunächst ist nur die Entgegennahme einer E-Rechnung bei B2B-Umsätzen verpflichtend. Die Übermittlung einer E-Rechnung kann u.a. per E-Mail, über einen zentralen Speicherort oder als Download erfolgen. Für den Empfang oder die Erstellung einer E-Rechnung darf man sich eines beliebigen Dienstleisters bedienen, welcher die nötigen Voraussetzungen erfüllt.
Bis zum Jahr 2030 soll der Prozess in mehreren Stufen ausgebaut und optimiert werden.

Das Kassensystem selbst verfügt über kein eigenes E-Mail-Empfangs-oder Versandsystem. Es kann bei Wunsch lediglich mit einem bereits vorhandenen E-Mail-Konto verknüpft werden. Der Empfang / die Ausstellung einer B2B-E-Rechnung als Funktion hat somit keine Priorität. Eine Weiterentwicklung für die Zukunft ist jedoch nicht ausgeschlossen.

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