TiM.Thek – Wissen. Hilfe. Lösungen.
Gutscheine – Einzweck oder Mehrzweck?
Die Informationen in diesem Helpdesk dienen der allgemeinen Orientierung
und ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Datenschutz- oder IT-Sicherheitsberatung.
Als Hersteller der TiM.POS Kassensoftware unterstützen wir Sie bei Fragen rund um unsere Hardware und Software.
Für weitergehende Fragen und Maßnahmen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Fachstellen,
z. B. Ihren Steuerberater, IT-Dienstleister, Datenschutzbeauftragten oder die zuständigen Behörden.
Die Verantwortung für die gesetzeskonforme Nutzung, Aufbewahrung und Meldung steuerrelevanter Daten
liegt beim jeweiligen Unternehmen bzw. Betreiber der Kasse.
Nach §3 Absatz 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) stehen bei einem Einzweck-Gutschein bereits beim Verkauf der Ort der Leistung und die geschuldete Steuer fest.
Führen Sie also z.B. nur Artikel und Dienstleistungen mit 19% Steuersatz und der Gutschein ist nur in der einen Geschäftsstelle einlösbar, dann verkaufen Sie Einzweck-Gutscheine. Die Gutscheine werden dabei bereits beim Verkauf versteuert. Beim Einlösen fällt dafür nicht nochmal Umsatzsteuer an.
Bei Mehrzweck-Gutscheinen nach §3 Absatz 15 UStG ist die Umsatzsteuer bei der Ausgabe noch nicht festgelegt und wird erst beim Einlösen durch die erbrachte Leistung definiert.
In einem Restaurant z.B. gibt es oft sowohl Speisen als auch Getränke und das noch zum Mitnehmen oder zum Hieressen. Da alles einen verschiedenen Steuersatz hat, ist der Zweck beim Kauf unbestimmt und der Gutschein automatisch ein Mehrzweckgutschein. Versteuert wird der Gutschein erst bei Einlösung.
Haben Sie mehrere Geschäftsorte, an denen der Gutschein eingelöst werden kann, ist hier der Ort der Leistung nicht definiert und der Gutschein ist somit ebenfalls ein Mehrzweckgutschein.
Ob der Gutschein als Einzweck- oder Mehrzweckgutschein in Ihrem TiM.POS System verkauft wird, wird über das passende Systemkonto definiert. Neben dem Soll/Haben-Konten wird hier auch der jeweilige Steuersatz vorgegeben – bei „gekaufte Gutscheine“ oder bei „eingelöste Gutscheine“ – je nach Zweck:
Einzweckgutschein: gekaufte Gutscheine 19% – eingelöste Gutscheine 0%
Mehrzweckgutschein: gekaufte Gutscheine 0% – eingelöste Gutscheine 19%
Sprechen Sie für passende Konten-Einstellungen Ihren Steuerberater an.
Anpassung der Systemkonten kann von Ihnen jederzeit vorgenommen werden unter Backoffice – Stammdaten – Systemkonten.
Eine rückwirkende Änderung des Steuersatzes bei bereits über die Kasse verkauften Gutscheine ist nicht möglich. Die Änderung gilt nur ab dem aktuellen Zeitpunkt.